Leistungsvertrag zwischen der SurrealMind GmbH und dem Auftraggeber (AG)
Stand: 15. Mai 2026
SurrealMind GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Jan Rosum, Kapellenweg 2, 76751 Jockgrim (nachfolgend „AN“), erbringt individuelle Leistungen in den Bereichen Softwareentwicklung, Entwicklung und Integration von KI-Systemen und KI-Agenten, Betrieb auf eigener GPU-Infrastruktur sowie technische Beratung für Unternehmen, juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtliche Sondervermögen.
Diese AGB regeln sämtliche Vertragsverhältnisse zwischen AN und AG. Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des AG gelten nur, wenn der AN ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmt. Der Vertragsschluss richtet sich ausschließlich an Unternehmer (§ 14 BGB), juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen; ein Vertragsschluss mit Verbrauchern (§ 13 BGB) erfolgt nicht.
Die folgenden Regelungen gelten auch für zukünftige Vertragsverhältnisse, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Widersprüchen zwischen dem Einzelvertrag und diesen AGB geht der Einzelvertrag vor.
Sofern keine besonderen Umstände vorliegen, gelten zehn Arbeitstage als angemessen.
Das individuell vereinbarte Computerprogramm (Objektcode) mitsamt aller für den Betrieb erforderlichen Dateien, sofern diese nicht bereits in der vorgesehenen Umgebung vorhanden sind.
Ein maschinengestütztes System, das aus den erhaltenen Eingaben Ausgaben wie Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen ableitet, im Sinne von Art. 3 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung / „AI Act“).
Ein im Rahmen der Leistungserbringung trainiertes, feinabgestimmtes (finetuned) oder konfiguriertes Vorhersage- bzw. Generierungsmodell einschließlich seiner Gewichte und zugehörigen Artefakte.
Alle Unterlagen, die für Verständnis, Betrieb und sachgerechte Nutzung der Software notwendig sind (Benutzerhinweise, technische Beschreibungen). Auch digitale Dokumentation ist möglich.
Verbindliche Beschreibung von Funktionen, Merkmalen und Einsatzzweck der Software; keine Garantie im Sinne von § 443 BGB.
Installation, Laden, Übertragen und Ausführen der Software sowie jede andere urheberrechtlich relevante Nutzung, beschränkt auf das vertraglich vereinbarte Einsatzszenario.
Angebote des AN sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Ein Vertrag entsteht erst durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Aufnahme der Leistung oder Rechnungsstellung. Erfolgt innerhalb von zwei Wochen keine Bestätigung, ist der AG an seine Auftragserteilung nicht mehr gebunden.
Änderungen, Nebenabreden oder Ergänzungen bedürfen der Textform. Mündliche Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie in Textform bestätigt werden.
Abweichungen von diesen Bedingungen oder besondere Zusicherungen bedürfen der Bestätigung in Textform durch die Geschäftsführung oder eine hierzu bevollmächtigte Person.
Verträge über Fremdsoftware, Drittmodelle oder Cloud-/Infrastrukturleistungen Dritter stehen unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer Selbstbelieferung. Der AN informiert den AG unverzüglich über Lieferschwierigkeiten. Teillieferungen oder gleichwertige Ersatzprodukte sind zulässig, sofern berechtigte Interessen des AG nicht beeinträchtigt werden.
Ein Werkvertrag liegt vor, wenn ein konkret definiertes Ergebnis geschuldet wird und die Vergütung an dessen Erstellung anknüpft.
Ist kein bestimmter Erfolg geschuldet, sondern ein Tätigwerden nach Aufwand (z. B. bei agilen Projekten), gilt Dienstvertragsrecht. Geschuldet ist die fachgerechte Erbringung der Tätigkeit, nicht der Eintritt eines bestimmten Ergebnisses.
Der AN entscheidet eigenständig über eingesetztes Personal und Subunternehmer. Personal kann jederzeit ausgetauscht werden. Der AN haftet für Erfüllungsgehilfen wie für eigenes Personal.
Fehlen im Hauptvertrag detaillierte Regelungen, greifen ergänzend diese AGB.
Ist nur der Projektzweck definiert, jedoch keine Vergütung festgelegt, gelten die üblichen und angemessenen Honorarsätze des AN.
AG und AN arbeiten kooperativ. Der AG definiert die Anforderungen, der AN plant und setzt um. Das Risiko, dass die beauftragten Leistungen den tatsächlichen Bedürfnissen des AG entsprechen, trägt der AG.
Beide Parteien benennen Projektverantwortliche, die im vereinbarten Rahmen selbstständig entscheiden und während der üblichen Geschäftszeiten erreichbar sind.
Projektbezogene Entscheidungen, Änderungen oder Absprachen werden zeitnah in Textform dokumentiert. Der AN kann ein elektronisches Dokumentationssystem vorgeben.
Zu Beginn wird ein Arbeits- und Zeitplan erstellt, der lediglich Orientierungscharakter hat. Verbindlich sind ausschließlich ausdrücklich vereinbarte Fristen.
Regelmäßige Projektmeetings können stattfinden und sind zu protokollieren. Sofern zur Umsetzung erforderlich, erstellt der AG ein Lasten- oder Pflichtenheft. Unterstützt der AN hierbei, wird dies gesondert vergütet.
Bei Werkverträgen ist der geschuldete Leistungsumfang abschließend definiert. Wünscht der AG eine Änderung oder Erweiterung dieses Umfangs, gilt das folgende Änderungsverfahren: Der AN prüft das Änderungsverlangen und legt ein Angebot mit den Auswirkungen auf Vergütung und Termine vor oder lehnt das Verlangen sachlich begründet ab. Führt bereits die Prüfung zu erheblichem Aufwand, kann dieser nach dem vereinbarten Stundensatz abgerechnet werden. Bis zur Einigung über die Änderung wird das Projekt nach der ursprünglichen Vereinbarung fortgeführt, soweit dies zumutbar ist. Wird ein Änderungsangebot nicht innerhalb einer Woche angenommen, läuft das Projekt nach ursprünglicher Vereinbarung weiter.
Bei Dienstverträgen wird kein bestimmter Erfolg, sondern ein Tätigwerden nach Aufwand geschuldet und ausschließlich der tatsächlich angefallene Aufwand vergütet (Abrechnung nach Zeit und Material). Ein formales Change-Request-Verfahren findet daher nicht statt und ist auch nicht erforderlich. Da der Leistungsumfang nicht im Vorhinein abschließend festgelegt ist, sondern sich fortlaufend aus den vom AG gesetzten Prioritäten ergibt, bedarf eine Änderung der Anforderungen weder eines gesonderten Änderungsverlangens noch einer erneuten Angebotslegung oder Preisverhandlung.
In agilen Projekten steuert der AG Inhalt und Richtung der Leistung jederzeit selbst, insbesondere durch Priorisierung der Aufgaben (z. B. Product Backlog, Sprint-Planung) und durch fachliche Vorgaben an die benannten Projektverantwortlichen. Jede Änderung der Anforderungen, der Priorität oder der Richtung ist ohne gesondertes Änderungsverlangen umsetzbar; sie wirkt sich allein über den hierfür anfallenden und abzurechnenden Aufwand aus. Der AG erkennt an, dass eine Umsteuerung bereits begonnene oder abgeschlossene Arbeiten gegenstandslos machen kann; der hierauf entfallende Aufwand bleibt vergütungspflichtig.
5.4 Eine Reduzierung des Umfangs im Dienstvertrag bedarf keiner gesonderten Vereinbarung; der AG kann den Abruf von Leistungen jederzeit mit Wirkung für die Zukunft anpassen. Bereits erbrachte Leistungen sowie ein zumutbar nicht mehr abwendbarer Aufwand bleiben vergütungspflichtig.
Art und Fälligkeit der Vergütung ergeben sich aus dem Einzelvertrag. Fehlt eine Regelung, gilt Vergütung nach Aufwand gemäß gültigen Stundensätzen des AN.
Bei Werkverträgen sind Abschlagsrechnungen zulässig. Dienstverträge werden üblicherweise alle zwei Wochen abgerechnet.
Kosten für Rechen-, GPU- und Infrastrukturleistungen Dritter sowie für Drittmodelle und Lizenzen werden nach Maßgabe der im jeweiligen Vertrag getroffenen Vereinbarung berechnet.
Zuschläge:
Reise- und Übernachtungskosten trägt der AG. Kilometerpauschale: 0,50 €/km oder Bahn 1. Klasse. Reisezeiten werden je nach Tag mit 50 % oder 100 % vergütet.
Übersteigt der tatsächliche Aufwand einen vereinbarten Richtwert um mehr als 20 %, informiert der AN den AG. Der Mehraufwand ist vollständig zu vergüten.
Leistungsscheine gelten mit Bestätigung in Textform als Nachweis erbrachter Leistungen.
Arbeitsergebnisse werden in geeigneter Form übergeben; der AG bestätigt die Übergabe auf Wunsch in Textform.
Der AG prüft die Ergebnisse unverzüglich.
Mängel sind unverzüglich in Textform detailliert zu melden.
Vor produktivem Einsatz testet der AG die Software sorgfältig und stellt Datensicherung und notwendige Schutzmaßnahmen sicher. Der AN darf davon ausgehen, dass alle relevanten Daten gesichert sind.
Nur schwerwiegende Mängel berechtigen zur Abnahmeverweigerung.
Bei Werkverträgen stehen dem AN zwei Nachbesserungsversuche zu. Erst danach kann der AG mindern, zurücktreten oder Schadensersatz verlangen.
Bei Dienstverträgen besteht Anspruch auf Nachbesserung; bei Fehlschlagen gelten die gesetzlichen Ersatzansprüche. Ein bestimmter Erfolg — insbesondere eine bestimmte Qualität, Genauigkeit oder Nutzbarkeit von KI-Ausgaben — wird nicht geschuldet (siehe Ziffer 12).
Verjährung: 12 Monate ab Abnahme bzw. Leistungserbringung, außer bei Arglist oder zwingenden gesetzlichen Vorgaben.
Zwingende gesetzliche Haftungen (z. B. Personenschäden, Produkthaftung, Arglist) bleiben unberührt.
Der AN haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei leichter Fahrlässigkeit besteht Haftung nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und ausschließlich bis zur Höhe des typischen, vorhersehbaren Schadens, maximal jedoch bis zur Höhe der vereinbarten Vergütung.
Haftung für mittelbare Schäden (z. B. Datenverlust, entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall, Folgeschäden) ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
Ansprüche verjähren zwölf Monate nach Kenntnis von Schaden und Verantwortlichkeit, spätestens drei Jahre nach Entstehung.
Eigentum und Rechte verbleiben bis zur vollständigen Zahlung beim AN.
Nutzungsrechte an Software und an im Auftrag trainierten oder feinabgestimmten Modellen werden erst nach vollständiger Zahlung eingeräumt – einfach, nicht übertragbar und auf den Vertragszweck beschränkt, sofern im Einzelvertrag keine weitergehende Einräumung (z. B. Modell-Souveränität ohne Vendor-Lock-in) vereinbart ist.
Die Herausgabe von Quellcode, Trainingsdaten-Pipelines oder Modellgewichten erfolgt nur bei ausdrücklicher Vereinbarung in Textform.
Der AN gewährleistet, Leistungen nicht bewusst unter Verletzung fremder Schutzrechte zu erbringen.
Der AG informiert den AN unverzüglich über geltend gemachte Ansprüche. Anerkenntnisse oder Vergleiche ohne Zustimmung des AN sind ausgeschlossen.
Bei behaupteten Schutzrechtsverletzungen kann der AN Anpassungen vornehmen oder erforderliche Nutzungsrechte beschaffen.
Der AN erbringt bei KI-Projekten ausschließlich individuelle Entwicklungs-, Integrations- und Beratungsleistungen. Der AN ist nicht „Anbieter“ eines KI-Systems im Sinne von Art. 3 Nr. 3 der Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Nimmt der AG das gelieferte KI-System unter eigenem Namen oder eigener Marke in Betrieb, bringt er es in Verkehr oder setzt er es ein, so trägt er die Pflichten des Anbieters bzw. Betreibers nach der KI-Verordnung. Nimmt der AG eine wesentliche Veränderung im Sinne von Art. 25 der KI-Verordnung vor oder setzt er das System für eine andere als die vereinbarte Zweckbestimmung ein, gilt er insoweit als Anbieter.
Die Regelungen dieser Ziffer 12 — insbesondere die Zuweisung der regulatorischen Verantwortung an den AG — gelten nur, soweit das KI-System eine im Auftrag des AG erstellte Individualentwicklung ist. Stellt der AN ein standardisiertes, vorkonfiguriertes oder als Produkt bzw. SaaS angebotenes KI-System bereit, gelten hierfür gesonderte Produkt- bzw. Lizenzbedingungen; insoweit kann der AN selbst Anbieter im Sinne der KI-Verordnung sein und die ihm gesetzlich zugewiesenen Pflichten treffen.
Der AG erkennt an, dass KI-Systeme probabilistisch und nicht-deterministisch arbeiten. Der AN sichert keine bestimmte Genauigkeit, Reproduzierbarkeit, Vollständigkeit oder Fehlerfreiheit der Ausgaben zu. Fehlklassifikationen, fehlerhafte oder erfundene Ausgaben („Halluzinationen“), Verzerrungen (Bias) sowie mangelnde Praxistauglichkeit sind systemimmanent möglich und stellen für sich genommen keinen Mangel dar. Eine Beschaffenheitsgarantie im Sinne von § 443 BGB wird nicht übernommen. Bei Dienstverträgen ist die Vergütung vollständig geschuldet, auch wenn KI-Ergebnisse nicht unmittelbar produktiv einsetzbar sind.
Stellt der AG Daten zum Training, zur Feinabstimmung oder zum Betrieb bereit, sichert er zu, dass er zu deren Nutzung und Überlassung berechtigt ist und keine Rechte Dritter entgegenstehen, insbesondere keine Urheber-, Datenbank-, Marken-, Persönlichkeits- oder Geschäftsgeheimnisrechte und keine datenschutzrechtlichen Vorgaben. Der AG stellt den AN von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus den von ihm bereitgestellten Daten oder Inhalten resultieren, und ersetzt dem AN die hierdurch entstehenden angemessenen Rechtsverfolgungs- kosten.
Der AN kann vortrainierte Basismodelle, Open-Source- oder Drittanbietermodelle, Bibliotheken sowie Dienste Dritter einsetzen. Deren Lizenz- und Nutzungsbedingungen sowie deren Beschränkungen gelten fort und werden an den AG weitergegeben; der AG hat sie einzuhalten. Der AN übernimmt keine Haftung für Verfügbarkeit, inhaltliche Änderungen, Einstellung, Lizenzänderungen oder Preisänderungen von Drittmodellen und -diensten.
Der AG erkennt an, dass durch KI generierte Ergebnisse je nach Rechtslage nicht urheberrechtlich schutzfähig und nicht notwendig exklusiv sind; vergleichbare Ergebnisse können Dritten zugänglich sein oder unabhängig entstehen. Der AN gewährleistet nicht, dass KI-generierte Ausgaben frei von Rechten Dritter sind. Der AG prüft Ergebnisse vor ihrer Verwendung eigenverantwortlich auf mögliche Rechtsverletzungen.
Soweit das KI-System eine Individualentwicklung im Sinne von Ziffer 12.1 ist, trägt der AG die alleinige Verantwortung für die Einhaltung der KI-Verordnung sowie weiterer regulatorischer Vorgaben. Er verantwortet eigenverantwortlich insbesondere die Einordnung des Systems in die Risikoklassen der KI-Verordnung, die Durchführung erforderlicher Konformitätsbewertungen und Grundrechte-Folgenabschätzungen, die technische Dokumentation, etwaige Registrierungs-, Transparenz- und Kennzeichnungspflichten (Art. 50 KI-Verordnung), die menschliche Aufsicht (Art. 14 KI-Verordnung), die Protokollierung sowie das Risiko- und Qualitätsmanagement. Der AN unterstützt auf Wunsch und gegen gesonderte Vergütung bei technischen Nachweisen, übernimmt jedoch keine rechtliche Bewertung und keine Haftung für die regulatorische Konformität des Einsatzes.
Der AG sichert zu, gelieferte KI-Systeme nicht für nach Art. 5 der KI-Verordnung verbotene Praktiken oder für sonst rechtswidrige Zwecke einzusetzen. Der AG stellt den AN von allen Ansprüchen und Sanktionen frei, die aus einer verbotenen, regulatorisch unzulässigen oder sonst rechtswidrigen Nutzung durch den AG resultieren.
Der AG ist hinsichtlich der von ihm bereitgestellten und im System verarbeiteten personenbezogenen Daten Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO und trägt die Verantwortung für Rechtsgrundlage, Zulässigkeit der Verarbeitung und Betroffenenrechte. Soweit der AN personenbezogene Daten im Auftrag des AG verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO.
Der AG überwacht, bewertet und interpretiert die KI-Ausgaben eigenverantwortlich und stellt eine angemessene menschliche Aufsicht sicher. Ausschließlich automatisierte Entscheidungen mit rechtlicher Wirkung oder ähnlich erheblicher Beeinträchtigung gegenüber Betroffenen trifft der AG nur unter Beachtung von Art. 22 DSGVO. Der produktive Einsatz der KI-Systeme erfolgt auf alleiniges Risiko des AG.
Es gilt die Haftungsregelung gemäß Ziffer 9 entsprechend. Eine darüber hinausgehende Haftung des AN für KI-spezifische Risiken, insbesondere für Entscheidungen und Maßnahmen, die der AG auf Grundlage von KI-Ausgaben trifft, sowie für die regulatorische Zulässigkeit des Einsatzes ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.
Die Parteien behandeln alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten, als vertraulich gekennzeichneten oder erkennbar vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich und nutzen sie nur zu Vertragszwecken. Dies gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind, rechtmäßig von Dritten erlangt wurden oder aufgrund Gesetzes oder behördlicher Anordnung offenzulegen sind.
Der AN ist berechtigt, das Bestehen der Geschäftsbeziehung und eine allgemeine Beschreibung der erbrachten Leistungen als Referenz zu nennen, sofern der AG dem nicht in Textform widerspricht.
Unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse (z. B. Naturkatastrophen, behördliche Eingriffe, Ausfall von Vorleistungen Dritter, etwa von Cloud-, GPU- oder Drittmodell-Anbietern) verlängern vereinbarte Fristen um die Dauer der Störung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.
Der AN kann bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen Arbeitsergebnisse und Unterlagen zurückbehalten.
Es gilt deutsches Recht; das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
Gerichtsstand ist der Sitz des AN, sofern der AG Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
Rechte aus dem Vertrag dürfen nur mit Zustimmung des AN in Textform übertragen werden.
Unwirksame Regelungen werden durch solche ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommen. Der Vertrag bleibt im Übrigen wirksam.
Leistungen erfolgen nur, sofern gesetzliche oder behördliche Verbote dem nicht entgegenstehen.